KANZLEI DR. SCHENK die zertifizierte Spezialkanzlei.
Wir haben den Maßnahmenplan von Altmaier und Scholz unter die Lupe genommen. Heute zum Themas steuerliche Entlastung für Unternehmen.
Folgende Schutzschild Maßnahmen haben die beiden "beschlossen":
Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
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a. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die
Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der
Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
Kommentar KANZLEI DR. SCHENK zu a):
Es ist vollkommen unverantwortlich, den Finanzämtern die Entscheidung alleine zu überlassen, ob eine erhebliche Härte vorliegt. Die betriebswirtschaftliche Situation ist von einem deutschen Beamten der Finanzverwaltung kaum oder schwerlich zu beurteilen. Das liegt in der Natur der Sache! Man müsste daher jedem Antrag eine Expertise beifügen, anhand derer der Beamte hoffentlich nachvollziehen kann, ob die Voraussetzungen für eine erhebliche Härte gegeben sind. Bei dem Beamten handelt es sich aber nicht um einen sachverständigen Dritten, der sich schnell ein Bild machen kann, da es hier in erster Linie um die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und die Liquiditätslage des Unternehmens geht. Ob das Beurteilungsvermögen der Finanzämter hierfür ausreicht, bleibt abzuwarten.
Fazit: Das Instrument der Stundung ist nichts neues und stellt auf den ersten Blick ein stumpfes Schwert dar, weil es immer noch und wie bisher eine Ermessensentscheidung des Beamten vor Ort ist, über einen Antrag zu befinden.
Was nützt am Ende eine Steuerstundung, wenn die betroffene Steuer wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmen nach dem Ende von Corona nicht bezahlt werden kann. Hat man sich hierüber schon Gedanken gemacht?
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b. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Kommentar KANZLEI DR. SCHENK zu b):
Nicht wirklich ein NOVUM! Diese Anträge kann man schon immer stellen, sofern sie plausibel sind. Problem: Erkennt der Finanzbeamte den Zusammenhang zwischen Prognoserechnung und der Notwendigkeit der Anpassung. Zwischen der zum Stillstand gekommenen Unternehmen und der nicht von Corona betroffene Unternehmen gibt es genug Betriebe, die nur über eine vage Prognoserechnung abzubilden sind. Erkennen die Finanzämter so etwas an? Bleibt abzuwarten.
Fazit:
Bereits die zum 10.03.2020 geleisteten Steuervorauszahlungen für 2020 müssen mittels Antrag zurückgeholt werden und der Begründung zum Anpassungsantrag muss eine Ertragsvorschau und Liquiditätsvorschau beigelegt werden. Daran scheitern womöglich und bereits die meisten Unternehmen und deren Steuerberater.
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c. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweiseSäumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des
Corona-Virus betroffen ist.
Kommentar KANZLEI DR. SCHENK zu c):
Ab einer bestimmten Größenordnung darf das örtlich zuständige Finanzamt solche Entscheidungen auf Sachbearbeiterebene oder SGL Ebenen nicht mehr alleine entscheiden. Also wird auch hier der Entscheidungsprozess schwierig oder langsam sein. Ohne den versierten Steuerberater kommt das Unternehmens hier nicht weiter. Verhandlungen vor Ort im Amt sind zu empfehlen. Bis zur Entscheidung sollte Vollstreckungs-Stop beantragt werden.
Im Ergebnis zeigt dieser Teil des Schutzpakets der Regierung, dass es sich bei den Maßnahmen um nichts neues handelt. Da es den Finanzämtern selbst überlassen wird, zu entscheiden, ob Anträgen stattgegeben wird, handelt es sich insgesamt um ein "stumpfes Schwert".
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