Bisher unterliegen mit Ausnahme der Crowdlending Kategorie alle anderen Vermögensanlagen gem. unten stehender Abbildung der Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung durch den Emittenten. Die anfänglich noch im Bereich Crowdfunding verwendete Kategorie der typisch stillen Beteiligung auch, jedoch wird diese seit der Liberalisierung des Kleinanlegerschutzgesetzes kaum mehr eingesetzt. Für das Crowdlending, das nur unter Hinzuziehung einer Bank und kompliziertem Vertragswerk unter Einsatz von internen Forderungsabtretungen zwischen den Parteien funktioniert, hat der Gesetzgeber nach einer Übergangszeit in 2020 ab 01.01.2021 auch die Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer eingeführt. Dies vor dem Hintergrund einer Verhinderung von Missbrauchsfällen im Massenverfahren.
Einige Emittenten wollen hingegen bei den festverzinslichen Nachrangdarlehen keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Diese Sicht der Dinge ist wohl rechtlich nicht zutreffend, da auch nicht oder nur schwer zu begründen. Aus unserer Sicht und auch aus Sicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei dieser Varianten jedoch steuerlich um ein sogenanntes "Cherry-Picking" Modell, das bewusst gewählt wurde, um den Prozess flach zu halten und steuerlich den Weg des geringsten Widerstandes zu wählen. Nach Prüfung einer repräsentativen Stichprobe an Darlehensverträgen hat sich hingegen herausgestellt, dass es sich zwar jeweils um festverzinsliche Darlehen handelt, der Begriff "partiarisch" im Vertragswerk nicht verwendet wird, aber die Konditionen und weiteren Vertragsbedingungen diesen Darlehen einen sogenannten "partiarischen Charakter" verleihen, mit der Folge der einsetzenden Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung durch den Emittenten bei jeder Zinszahlung, egal ob monatliche, quartalsweise oder jährliche Zahlweise.