Kapitalertragsteuer nun auch beim Crowdlending?
Unerwartete Wende - Steuerschlupfloch Crowdfunding geschlossen?
Jetzt werden wohl die restlichen vermeintlichen " # Steuerschlupflöcher beim # Crowdfunding "durch den Gesetzgeber geschlossen. Nachdem nun zweifelsfrei sowohl für partiarische Darlehen, festverzinste Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen als auch für Genussrechte für den Emittenten dieser Crowdfunding Vermögensanlagen eine Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung besteht, sollen laut Gesetzesentwurf Jahressteuergesetz 2019 auch die reinen # Crowdlending Zinsen dem Kapitalertragsteuerabz ug unterworfen werden.
https://www.gruenderszene.de/perspektive/kapitalertragsteuer-crowdlending
Das haben wir als Spezialkanzlei für Crowdfunding bereits im Jahr 2018 vorausgesagt, weil beim Crowdlending die Gefahr des Steuerausfalls für den Staat durch nicht erklärte Kapitalerträge extrem hoch ist.
Wir haben indessen für Crowdlending mit unserem #InvestorTax eine Spezial-Steuer-Software entwickelt und stehen natürlich den Crowdlending Plattformen mit unseren Steuer-Diensten zur Verfügung. Dadurch relativiert sich für die Plattformbetreiber die steuerliche Herausforderung, weil wir mit Investortax skalieren und automatisieren. Wir sind derzeit die einzige Spezialkanzlei für Crowdfunding in Deutschland, die dieses Alleinstellungsmerkmal hat, mit eigener interne Abteilung für Softwareprogrammierung versteht sich, um keine Abhängigkeiten zu Externen zu haben.
Im Übrigen sei angemerkt, dass die Plattformbetreiber keine gesetzliche Grundlage haben, steuerliche Bemessungsgrundlagen selbst zu ermitteln und/oder Steuerbescheinigungen zu erstellen. Es handelt sich hierbei um Vorbehaltsaufgaben gem. StBerG.
Das dürfen nur Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften.
Ein Verstoß sorgt für empfindliche Bußgelder und kann bis zur Gewerbeuntersagung für die Crowdfunding-Plattformbetreiber führen.
Blog KANZLEI DR. SCHENK

