Gewerbeuntersagung für Crowdfunding Plattformen droht!
Diplom -Kaufmann Universität Dr. Rainer Schenk (Steuerberater) • 9. März 2020
Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz - Crowdfunding Plattformen scheren sich scheinbar um nichts!

Ordnungswidrigkeit + Gewerbeuntersagung
für Crowdfunding Plattformen ! Wenn das Finanzamt plötzlich unangekündigt vorstellig wird.
Betreiber von Crowdfunding Plattformen ermitteln scheinbar für Ihre Kunden (Emittenten und Investoren) Besteuerungsgrundlagen und erstellen Zinsabrechnungen + Steuerbescheinigungen. Zudem fertigen sie Steuererklärungen. So etwas ist verboten und wird gesetzlich sanktioniert.
Es ist offensichtlich, dass sich so mache Betreiber von Crowdfunding Plattformen (Internet-Kreditvermittlungsplattformen), meist selbst blutige Business-Anfänger und Startups, sich in bewusster Kenntnis der Gesetzeslage über die Gesetze hinweg setzen und sowohl deren Kunden (also Emittenten von Vermögensanlagen) steuerlich und rechtlich beraten, also auch konkret für diese, aber auch für Zehntausende Investoren, auf Basis der vermittelten Vermögensanlagen regelmäßig und damit geschäftsmäßig steuerliche Bemessungsgrundlagen (Zinsberechnungen) ermitteln und Steuerbescheinigungen erstellen, ja sogar Steueranmeldungen unterstützen. In nicht wenigen Fällen wird sogar den Emittenten geraten, bei durchaus bestehender Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer, diese steuerliche Pflicht zu ignorieren und die Zinsen brutto für netto an die Investoren auszuzahlen. Unabhängig von den damit verbundenen Gesetzesverstößen wird damit für massenhafte Steuerausfälle durch das unterstellte schlechte Erklärungsverhalten der Mikro-Investoren Tür und Tor geöffnet. Darüber hinaus kann es wegen Steuerverkürzung als Straftatbestand zu steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten kommen und zu Haftungsbescheiden gegenüber den Geschäftsführern der beteiligten Unternehmen (Emittent und Plattform).
Warum dieses pflichtwidrige Verhalten?
Nun ja, die Erfüllung steuerlicher Pflichten ist meist unbequem und mit erheblicher Arbeit verbunden, insbesondere im Massengeschäft. Der normale Steuerberater hat weder das know how, noch verfügt er über die Technik, solche Massenverfahren steuerlich zu begleiten. Ferner ist es nicht "sexy", wenn der Investor seine Zinsen ausbezahlt bekommt und dabei vorher Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten werden. In den Fällen, in denen dennoch Steuern einbehalten werden, übernehmen nicht selten die Betreiber der Plattformen den steuerlichen Workflow. Das Ergebnis ist mitunter katastrophal: Falsche Zinsberechnungen, falsche Steuerbescheinigungen; zeitliches Auseinanderfallen von Bescheinigung und Zinszufluss; falsche oder doppelte Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen; keine Meldung der steuerfreigestellten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern etc.
Was sagt das Gesetz dazu?
Ordnungswidrig handelt nach § 160 StBerG sogar, wer entgegen § 5 StBerG geschäftsmäßig Hilfe leistet. Wichtiger Knackpunkt ist hier die „geschäftsmäßige Hilfeleistung“.
Eine „Geschäftsmäßigkeit“ liegt vor, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbstständigen Beschäftigung zu machen. Ist zweifelsfrei festgestellt worden, dass nachhaltig unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet worden ist, wird die Hilfeleistung durch das Finanzamt für die Zukunft untersagt werden. Das kann sogar soweit gehen, dass eine Gewerbeuntersagung verhängt wird.
Dann ist Schluss!
Blog KANZLEI DR. SCHENK

KANZLEI DR. SCHENK Wer seine Steuerkanzlei im Griff hat, sollte wie ein Unternehmer denken und handeln. In der heutigen Zeit kann es nicht sein, dass Steuerberater wie früher höchst ineffizient arbeiten und ihre Mandanten und Mandantinnen mit zu hohen Gebühren belasten. Sehr gut strukturierte Kanzleien sollten in der Lage sein, die Gebühren um bis zu 50% zu senken. Der Ertrag für die Kanzlei schmälert sich dabei durch optimierte Prozesse und Automatisierung nicht. Alles andere wäre nicht mehr zeitgemäß und erst recht nicht fair! Wir wissen als ISO 9001:2015 zertifizierte Steuerkanzlei und Softwareentwickler, wovon wir reden. www.kanzleidrschenk.de #steuerberater #steuerberatung #digitalebuchhaltung

Im Wahljahr 2021 entscheidet sich scheinbar für viele Unternehmen "VIELES". Dass es zu einer von den GRÜNEN und in persona von KOBOLD-Baerbock angeführten Regierung kommen wird, ist offensichtlich. Schaut man sich das Wahlprogramm der Grünen an, wird einem schnell klar, dass für vermögende Menschen und vor allem für Unternehmen zukünftig eine landesweite Enteignung und/oder zu entscheidenden Beschneidung unternehmerischer Freiheiten droht. Zahlreiche Unternehmer*innen kommen derzeit auf uns zu und bitten um unseren Rat und Expertise, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmensflucht, respektive Unternehmensverlagerung ins Ausland Sinn macht und wenn ja, was dies an Kosten und Steuern auslösen wird. Wir stehen daher mit unseren vorhandenen und neuen Mandanten*innen im engen Austausch und gestalten für diese ein sinnvolles individuelles Verlagerungsmodell. Vermögende Privatpersonen hingegen beraten wir in der jetzigen Lage sehr eng in Punkto vorweggenommene Erbfolge und Verlagerung /Umschichtung von Vermögen zur Vermeidung von Negativzinsen, Enteignung und Flächenbrand durch die Dynamisierung der Inflation. Wenn auch Sie entsprechende Gedanken "umtreibt", so können Sie gerne auf unsere Expertise vertrauen und in einer ersten "Online" TeleTax-Sprechstunde mit uns über solche Themen sprechen. Das Honorar für die Sprechstunde durch einen zertifizierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt wird im Fall einer Beauftragung vollständig auf das Gesamthonorar angerechnet. Zur Terminierung nutzen Sie gerne unseren eTermin Online Shop der KANZLEI DR. SCHENK https://www.kanzleidrschenk.de/steuerberater-online-shop