Ordnungswidrigkeit + Gewerbeuntersagung für Crowdfunding Plattformen ! Wenn das Finanzamt plötzlich unangekündigt vorstellig wird.
Betreiber von Crowdfunding Plattformen ermitteln scheinbar für Ihre Kunden (Emittenten und Investoren) Besteuerungsgrundlagen und erstellen Zinsabrechnungen + Steuerbescheinigungen. Zudem fertigen sie Steuererklärungen. So etwas ist verboten und wird gesetzlich sanktioniert.
Es ist offensichtlich, dass sich so mache Betreiber von Crowdfunding Plattformen (Internet-Kreditvermittlungsplattformen), meist selbst blutige Business-Anfänger und Startups, sich in bewusster Kenntnis der Gesetzeslage über die Gesetze hinweg setzen und sowohl deren Kunden (also Emittenten von Vermögensanlagen) steuerlich und rechtlich beraten, also auch konkret für diese, aber auch für Zehntausende Investoren, auf Basis der vermittelten Vermögensanlagen regelmäßig und damit geschäftsmäßig steuerliche Bemessungsgrundlagen (Zinsberechnungen) ermitteln und Steuerbescheinigungen erstellen, ja sogar Steueranmeldungen unterstützen. In nicht wenigen Fällen wird sogar den Emittenten geraten, bei durchaus bestehender Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer, diese steuerliche Pflicht zu ignorieren und die Zinsen brutto für netto an die Investoren auszuzahlen. Unabhängig von den damit verbundenen Gesetzesverstößen wird damit für massenhafte Steuerausfälle durch das unterstellte schlechte Erklärungsverhalten der Mikro-Investoren Tür und Tor geöffnet. Darüber hinaus kann es wegen Steuerverkürzung als Straftatbestand zu steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten kommen und zu Haftungsbescheiden gegenüber den Geschäftsführern der beteiligten Unternehmen (Emittent und Plattform).
Warum dieses pflichtwidrige Verhalten?
Nun ja, die Erfüllung steuerlicher Pflichten ist meist unbequem und mit erheblicher Arbeit verbunden, insbesondere im Massengeschäft. Der normale Steuerberater hat weder das know how, noch verfügt er über die Technik, solche Massenverfahren steuerlich zu begleiten. Ferner ist es nicht "sexy", wenn der Investor seine Zinsen ausbezahlt bekommt und dabei vorher Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten werden. In den Fällen, in denen dennoch Steuern einbehalten werden, übernehmen nicht selten die Betreiber der Plattformen den steuerlichen Workflow. Das Ergebnis ist mitunter katastrophal: Falsche Zinsberechnungen, falsche Steuerbescheinigungen; zeitliches Auseinanderfallen von Bescheinigung und Zinszufluss; falsche oder doppelte Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen; keine Meldung der steuerfreigestellten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern etc.
Was sagt das Gesetz dazu?
Ordnungswidrig handelt nach § 160 StBerG sogar, wer entgegen § 5 StBerG geschäftsmäßig Hilfe leistet. Wichtiger Knackpunkt ist hier die „geschäftsmäßige Hilfeleistung“.
Eine „Geschäftsmäßigkeit“ liegt vor, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbstständigen Beschäftigung zu machen. Ist zweifelsfrei festgestellt worden, dass nachhaltig unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet worden ist, wird die Hilfeleistung durch das Finanzamt für die Zukunft untersagt werden. Das kann sogar soweit gehen, dass eine Gewerbeuntersagung verhängt wird.
Dann ist Schluss!