BMF antwortet zum Thema Kapitalertragsteuer und festverzinsliche Nachrangdarlehen
Diplom-Kaufmann Univ. Dr. Rainer Schenk (Steuerberater) • 21. Februar 2020
Nachrangdarlehen - Kapitalertragsteuer

Festverzinsliche Nachrangdarlehen - Kapitalertragsteuer JA!
Wir stehen mit dem Bundesfinanzministerium im Dialog!
Wir warten gespannt auf die Änderung des BMF Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85). Dann wird es keine Zweifel mehr darüber geben, dass festverzinsliche Nachrangdarlehen wie reine partiarische Darlehen der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung unterliegen. Dadurch entfällt die zeit- und kostenaufwendige Antragstellung für eine verbindliche Auskunft beim örtlich für den Crowdinvesting Emittenten zuständigen Finanzamt. Folglich können die Finanzierungsprojekte über die Crowdfunding Plattformen schneller und vor allem rechtlich sauber abgewickelt werden. Der Emittent setzt sich nicht der Gefahr einer strafbewährten Steuerverkürzung aus und die Plattformbetreiber kommen nicht mehr in den Sog einer unerlaubten Rechts- und Steuerberatung gegenüber ihren Kunden. Am Ende wird jeder Emittent, sollte das steuerliche Kind "Kapitalertragsteuer" durch Missachtung der Abzugsverpflichtung in den Brunnen gefallen sein, versuchen, die Plattformbetreiber, die vormals dazu geraten haben, die Zinsauszahlungen brutto für netto vorzunehmen, für den Schaden mit verantwortlich zu machen. Es geht nicht selten um 5-stellige Beträge an Steuerverkürzung pro Jahr. Das kann durchaus eine beachtliche Summe zustandekommen, vor allem dann, wenn erst später im Zuge einer Finanzamtsprüfung der steuerliche Schaden aufgedeckt wird.
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KANZLEI DR. SCHENK Wer seine Steuerkanzlei im Griff hat, sollte wie ein Unternehmer denken und handeln. In der heutigen Zeit kann es nicht sein, dass Steuerberater wie früher höchst ineffizient arbeiten und ihre Mandanten und Mandantinnen mit zu hohen Gebühren belasten. Sehr gut strukturierte Kanzleien sollten in der Lage sein, die Gebühren um bis zu 50% zu senken. Der Ertrag für die Kanzlei schmälert sich dabei durch optimierte Prozesse und Automatisierung nicht. Alles andere wäre nicht mehr zeitgemäß und erst recht nicht fair! Wir wissen als ISO 9001:2015 zertifizierte Steuerkanzlei und Softwareentwickler, wovon wir reden. www.kanzleidrschenk.de #steuerberater #steuerberatung #digitalebuchhaltung

Im Wahljahr 2021 entscheidet sich scheinbar für viele Unternehmen "VIELES". Dass es zu einer von den GRÜNEN und in persona von KOBOLD-Baerbock angeführten Regierung kommen wird, ist offensichtlich. Schaut man sich das Wahlprogramm der Grünen an, wird einem schnell klar, dass für vermögende Menschen und vor allem für Unternehmen zukünftig eine landesweite Enteignung und/oder zu entscheidenden Beschneidung unternehmerischer Freiheiten droht. Zahlreiche Unternehmer*innen kommen derzeit auf uns zu und bitten um unseren Rat und Expertise, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmensflucht, respektive Unternehmensverlagerung ins Ausland Sinn macht und wenn ja, was dies an Kosten und Steuern auslösen wird. Wir stehen daher mit unseren vorhandenen und neuen Mandanten*innen im engen Austausch und gestalten für diese ein sinnvolles individuelles Verlagerungsmodell. Vermögende Privatpersonen hingegen beraten wir in der jetzigen Lage sehr eng in Punkto vorweggenommene Erbfolge und Verlagerung /Umschichtung von Vermögen zur Vermeidung von Negativzinsen, Enteignung und Flächenbrand durch die Dynamisierung der Inflation. Wenn auch Sie entsprechende Gedanken "umtreibt", so können Sie gerne auf unsere Expertise vertrauen und in einer ersten "Online" TeleTax-Sprechstunde mit uns über solche Themen sprechen. Das Honorar für die Sprechstunde durch einen zertifizierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt wird im Fall einer Beauftragung vollständig auf das Gesamthonorar angerechnet. Zur Terminierung nutzen Sie gerne unseren eTermin Online Shop der KANZLEI DR. SCHENK https://www.kanzleidrschenk.de/steuerberater-online-shop