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Kapitalertragsteuer generell bei Crowdinvesting Darlehen

Diplom-Kaufmann Univ. Dr. Rainer Schenk • Jan. 30, 2020

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Die Gesetzeslage sowie Rechtsprechung sind aus unserer Sicht eindeutig! Auch bei vordergründig nicht als partiarische Darlehen bezeichnete Crowdinvesting Nachrangdarlehen mit nur fester Verzinsung (ohne Erfolgszins) und auch bei regelmäßiger Zinszahlung (Monat/Quartal oder Jahr bzw. endfälliger Zinszahlung) hat der Emittent und Schuldner der Kapitalerträge (Zinsen) bei der Auszahlung Kapitalertragsteuer einzubehalten. Anderenfalls macht er sich u.U. sogar strafbar (Steuerverkürzung) und/oder es wird gegen ihn ein Bußgeld verhängt.

Folgende und unsere bisherigen Ausführungen ergänzend der folgende Kommentar aus der Judikatur.

DStZ 2011 Heft 5 Seite 141
Kapitalertragsteuerabzug bei partiarischem Darlehen
BFH v. 22. 6. 2010, I R 78/09, DStR 2010, 2448.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
Mit Urteil vom 20. 6. 2010 hat der BFH entschieden, dass ein Darlehen auch dann partiarischen Charakter haben kann, wenn die Erfolgsbeteiligung sich auf den Gewinn oder den Umsatz aus einem bestimmten Geschäft des Darlehensnehmers bezieht oder wenn die Darlehenszinsen erst im Falle ausreichender Liquidität des Darlehensnehmers fällig werden.
Streitpunkt des Verfahrens war, ob Zahlungen an eine ausländische Gläubigerin als Zinsen aus partiarischen Darlehen zu beurteilen sind und deshalb der Kapitalertragsteuer unterliegen. Im Streitfall schloss eine inländische KG, deren Unternehmensgegenstand im Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS-X besteht, mit einer in Zypern ansässigen Darlehensgeberin eine „Vereinbarung über die Gewährung eines partiarischen Darlehens“, wobei die Darlehensgeberin an einem etwaigen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Seeschiffes beteiligt sein sollte.
Der BFH bestätigt mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanz, wonach tatsächlich ein partiarisches Darlehen vorliegt, bei dem die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben wird.
Kennzeichnend für Begriff und Wesen eines partiarischen Rechtsverhältnisses ist nach den Ausführungen des BFH, dass die Vergütung nicht – oder nicht nur – in einem festen periodischen Betrag besteht, sondern in einem Anteil an dem vom Darlehensempfänger erwirtschafteten Erfolg. Dabei reicht es aus, wenn sich die Erfolgsbeteiligung auf ein bestimmtes Geschäft – insbesondere jenes, zu dessen Finanzierung das Darlehen gewährt wurde – beschränkt; gerade dies war im Urteilsfall zu bejahen.

Blog KANZLEI DR. SCHENK

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