Was taugen die Businesspläne und das Reporting beim Crowdinvesting?

Diplom-Kaufmann Dr. Rainer Schenk (PhD), Steuerberater • 18. November 2018

Beitragsvorschau - neues Forschungsprojekt FinTech Institut Kanzlei Dr. Schenk

Rund 50% aller Startups scheitern innerhalb der ersten drei Jahre ihres Daseins. Circa 70% dieser Startups scheitern aufgrund kaufmännischer Defizite und finanzieller Probleme. Nicht selten sind ein unzureichender Businessplan und/oder eine nicht belastbare Gesamtfinanzierung die Gründe für das Scheitern.

Gerade im Bereich des Crowdinvesting geht es um die Schutzrechte von Kleinanlegern und Verbrauchern, die sich zu Hunderten und Tausenden an sogenannten Startups finanziell in Form von Nachrangdarlehen finanziell beteiligen.

Bisher sind bei Insolvenzen von Startups, die sich über Crowdinvesting finanziert haben, die Anleger (Crowdinvestoren) leer ausgegangen, haben also einen Totalverlust erlitten. Zu Totalverlusten kann es auch kommen, wenn sich Crowdinvestoren nicht an Startups, sondern an Wachstumsunternehmen finanziell beteiligen und diese in eine finanzielle Schieflage geraten. Auch hier kommen Nachrangdarlehen als Crowd-Finanzierungsinstrument zum Einsatz, um vorhandenes negatives Eigenkapital bilanziell zu heben ( Crowd-Leverage-Effekt ).

Der Gesetzgeber hat zwar über das Kleinanlegerschutzgesetz, das modifizierte Vermögensanlagengesetz und über die BaFin als Aufsichtsbehörde rechtliche Kontrollmöglichkeiten und Instanzen für das Crowdinvesting geschaffen, jedoch sind diese eher rein deklaratorisch und beschränken sich auf das checklistenhafte Prüfen des Vorhandenseins von Vermögensinformationsblättern (VIB), auf die Hinweispflicht bzgl. des Risikos für die Anleger und das war es dann auch schon fast.

Den Kern des Crowdinvesting treffen die regulatorischen Rahmenbedingungen nicht ansatzweise. Das Maß aller Dinge sind die Businesspläne, deren Plausibilität und das anschließende Reporting. Im Grunde genommen kann es nicht sein, dass einige Crowdfunding Plattformbetreiber, die ja vollständig von den Provisionen aus der Vermittlung von Vermögensanlagen wirtschaftlich abhängig sind, die Businesspläne und Geschäftsmodelle der Emittenten von Vermögensanlagen selbst prüfen und alleinig entscheiden, welcher Emittent mit seinem öffentlichen Angebot "online" gestellt wird.

In der öffentlichen Fördermittelpraxis wird die Vergabe von öffentlichen Finanzierungshilfen grundsätzlich immer vom fachlichen Urteil einer dazu berufenen und befugten fachkundigen Stelle abhängig gemacht. Hierbei handelt es sich u.a. um qualifizierte Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. In der Crowdfunding Praxis werden Business-Cases aber mitunter von Startups als Plattformbetreiber "auf Herz und Nieren" geprüft.
Geht das so in Ordnung?
Woher kommt hier die Qualifikation und Fachkompetenz?
Wo bleibt hier die Unabhängigkeit der Beurteilenden?
Oder geht das so insgesamt in Ordnung?

Ist eine Emittent erst einmal mittels Crowdinvesting finanziert, werden mindestens quartalsweise Zahlen als "Reporting" veröffentlicht. Bereits kurze Zeit nach dem erfolgten Funding zeigen sich nicht selten erhebliche Diskrepanzen zwischen dem ursprünglichen Plan-Zahlen und den Ist-Zahlen. Unabhängig davon sind die meisten Reportings nicht schlüssig und/oder für den normalen Anleger und Laien nicht verständlich.

Auch hier zeigt sich eine gewisse Systemschwäche beim Crowdinvesting.

Bei einem Totalverlust stellt sich indessen die Frage nach der Haftung. Kann eine Crowdfunding Plattform grundsätzlich für finanzielle Verluste der Anleger haftbar gemacht werden, wenn diese vorher über die Veröffentlichung des Angebots des Emittenten entschieden hat?

Insgesamt zeigt sich die Thematik als durchaus diametral.

Wir arbeiten derzeit an einem Forschungsprojekt um Thema "Zuverlässigkeit und Verantwortung in der Beurteilung von Crowdinvesting Projekten". Hierzu untersuchen wir anhand einer zulässigen Stichprobe einzelne Crowdinvesting Projekte und verfolgen deren Reporting.

Sobald die ersten Ergebnisse vorliegen, werden wir diese einem weiteren Beitrag widmen.


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