Kapitalertragsteuer Abzug auch bei reinen Crowdinvesting Nachrangdarlehen
Steuerliche Risiken für den Crowdinvesting Emittenten unbedingt vermeiden
BFH v. 22. 6. 2010, I R 78/09, DStR 2010, 2448.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
Mit Urteil vom 20. 6. 2010 hat der BFH entschieden, dass ein Darlehen auch dann partiarischen Charakter haben kann, wenn die Erfolgsbeteiligung sich auf den Gewinn oder den Umsatz aus einem bestimmten Geschäft des Darlehensnehmers bezieht oder wenn die Darlehenszinsen erst im Falle ausreichender Liquidität des Darlehensnehmers fällig werden.
Streitpunkt des Verfahrens war, ob Zahlungen an eine ausländische Gläubigerin als Zinsen aus partiarischen Darlehen zu beurteilen sind und deshalb der Kapitalertragsteuer unterliegen. Im Streitfall schloss eine inländische KG, deren Unternehmensgegenstand im Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS-X besteht, mit einer in Zypern ansässigen Darlehensgeberin eine „Vereinbarung über die Gewährung eines partiarischen Darlehens“, wobei die Darlehensgeberin an einem etwaigen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Seeschiffes beteiligt sein sollte.
Der BFH bestätigt mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanz, wonach tatsächlich ein partiarisches Darlehen vorliegt, bei dem die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben wird.
Kennzeichnend für Begriff und Wesen eines partiarischen Rechtsverhältnisses ist nach den Ausführungen des BFH, dass die Vergütung nicht – oder nicht nur – in einem festen periodischen Betrag besteht, sondern in einem Anteil an dem vom Darlehensempfänger erwirtschafteten Erfolg.
Dabei reicht es aus, wenn sich die Erfolgsbeteiligung auf ein bestimmtes Geschäft – insbesondere jenes, zu dessen Finanzierung das Darlehen gewährt wurde – beschränkt; gerade dies war im Urteilsfall zu bejahen.
Hinweis:
Bemerkenswert ist diese Entscheidung, weil der BFH die Ergebnisabhängigkeit der Vergütung außer an den vorgenannten Umständen auch daran festmachen will, dass die vereinbarten Zinsen nach den Regelungen des Darlehensvertrags erst dann zur Zahlung fällig werden sollten, wenn die Darlehensnehmerin (KG) über ausreichende Liquidität verfügen würde.
Denn eine solche zeitlich nicht begrenzte Stundungsregelung führe faktisch dazu, dass die Darlehensgeberin erst und nur dann einen durchsetzbaren Anspruch auf den Darlehenszins erlange, wenn die Darlehensnehmerin ein entsprechend positives Betriebsergebnis erzielt.
Mit einem solchen alleinigen Abstellen auf die Liquiditätslage wäre eine Ausweitung des Begriffs des partiarischen Darlehens verbunden.
Quelle: Stotax First
Würden Emittenten von Crowdinvesting Vermögensanlagen diese Rechtsprechung nicht beachten und keine verbindliche Auskunft im Vorfeld eines öffentlichen über ihr Finanzamt einholen, führt dies womöglich zur Verletzung steuerlicher Pflichten. Worst case haften sogar die Geschäftsführer für die nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer. Zudem fallen empfindliche Zinsen zu Gunsten des Finanzamts an.
Foto: KANZLEI DR. SCHENK
Blog KANZLEI DR. SCHENK

