Auch nach der Abgeltungssteuer bleibt die Kapitalertragsteuer
Wenn die Abgeltungssteuer geht, bleibt wohl beim Crowdinvesting die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung bestehen.
# Crowdinvesting Update # Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung auch bei reinen Nachrangdarlehen mit Festzins beim Crowdinvesting; im Austausch mit der bayerischen Finanzverwaltung haben wir auch hier die Bestätigung, dass bei reinen Nachrangdarlehen ohne Erfolgszins durch den prägenden partiarischen Charakter, im wesentlichen durch den qualifizierten Nachrang indiziert, solche Darlehen abstrakt erfolgsabhängig vergütet werden, auch wenn es sich nach außen hin um einen Festzi ns handelt. Wir müssen davon ausgehen ,dass es eine entsprechende Verwaltungsanweisung in Bayern geben wird, die die Finanzämter entsprechend informiert und anleitet, mit der Thematik umzugehen. Für die Emittenten beim Crowdinvesting, egal ob es sich um Startup-Finanzierungen, Wachstums-Finanzierungen oder Immobilien-Crowdinvesting handelt bedeutet dies, analog zu den reinen partiarischen Darlehen und stillen Beteiligungen die zwingende Beachtung der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung bei der Zahlung von Zinsen. Bei Nichtbeachtung ergeben sich Haftungstatbestände und man setzt sich der Gefahr einer Steuerverkürzung und der Einleitung eins Steuerstrafverfahrens aus. Im Übrigen gehen wir davon aus, dass die zu erwartende länderspezifische Lösung in einen länderübergreifenden bundeseinheitlichen Erlass münden wird.
I ndessen wird es wohl auch bei einer womöglichen Abschaffung der "Abgeltungssteuer" bei der Abzugsverpflichtung bei Crowdinvesting Kapitalerträgen blieben, alleine schon aufgrund der Sicherstellung der Besteuerung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sämtliche Varianten des Crowdfunding inkl. dem Crowdlending der Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Damit würde dies, analog zur Rechtslage bis inkl. dem Jahr 2008, dem alten System vor Einführung der Abgeltungssteuer entsprechen. Die Kapitalertragsteuer würde damit wie eine Quellensteuer als Vorauszahlung wirken, mit dem Ergebnis der Besteuerung von Kapitalerträgen mit dem jeweils persönlichen Steuersatz des Gläubigers von Kapitalerträgen.
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Blog KANZLEI DR. SCHENK

