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Steuerfalle Nachrangdarlehen Crowdinvesting

Diplom-Kaufmann Dr. Rainer Schenk (Steuerberater) • Jan. 25, 2020

Kein steuerlicher Persilschein vom BMF bei der Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer

Es badarf im Grund genommen keiner Gesetzesänderung des § 20 Einkommensteuergesetz, um für den Emittenten eine Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung auch für Zinszahlungen aus festverzinslichen Nachrangdarlehen (Crowdinvesting) gem. Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) abzuleiten. Die Masse der Verträge dieser Vermögensanlagenart erzeugt nämlich einen "partiarischen" Charakter, auch wenn diese Begrifflichkeit in den Vertragstexten tunlichst und somit wissentlich vermieden wird. Es ist nämlich in der Crowdinvesting Szene nicht "sexy", wenn die Zinszahlungen an die Hunderten Privatanleger bereits an der Quelle um die Kapitalertragsteuer, den Soli und ggf. die Kirchensteuer "gekappt" wird. Scheinbar aus Marketinggründen und Kostengründen wurde und wird daher den ratlosen und rechtlich nicht versierten Emittenten (Unternehmen) solcher Vermögensanlagen suggeriert, dass eine Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer nicht besteht und somit die Zinszahlungen "netto" an die Crowd ausbezahlt werden soll. Dieses "Selbstverständnis", mit steuerlichen Pflichten doch recht sportlich umzugehen ist auch aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar, die Betrachtung zudem sehr kurzfristig, weil es im Kern bei Beachtung der steuerlichen Auflagen sowohl für den Emittenten als auch für jeden Investor bzw. (Klein)Anleger Vorteile hat. Zum einen geht der Emittent kein Risiko ein, für den wohl zu garantierenden Fall einer späteren Sachverhaltsaufdeckung durch die Betriebsprüfer des Finanzamts, zum anderen hat der Investor und Anleger durch die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer seine steuerlichen Erklärungspflichten erfüllt und muss in den meisten Fällen keine komplexe und nicht selten zeit- und kostenintensive Steuererklärung erstellen (lassen) und bei seinem Finanzamt einreichen. Insofern wird das vermeintliche Steuerschlupfloch früher oder später zur teuren Steuerfalle und zwar für Emittent und Anleger. Zudem setzt sich der Emittent der Gefahr eines gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens aus. 

Wir als Spezialkanzlei für Vermögensanlagen und Crowdinvesting haben versucht, dieser allgemeinen Tendenz entgegenzuwirken und eine Klärung beim BMF (Bundesfinanzministerium) herbeizuführen. Leider war es nicht möglich, dort für die Emittenten einen steuerlichen Persilschein zu erhalten. Das BMF verweist generell auf die Gesetzeslage des § 20 (1) Nr. 4 EStG i.V.m. § 43 (1) Nr. 3 EStG, aus der offensichtlich - und das sehen wir von Anfang an genauso -  deutlich hervorgeht, dass auch festverzinsliche Darlehen mit partiarischen Charakter der Kapitalertragsteuer unterliegen und im Übrigen eine Entscheidung jedes Einzelfalls - wie mit diesem Darlehen umzugehen ist - dem örtlich für den Emittenten zuständigen Veranlagungsfinanzamt obliegt. 

Festverzinsliche Nachrangdarlehen mit partiarischem Charakter können insbesondere dann vorliegen, wenn folgende Tatbestandsvorraussetzungen erfüllt sind (es kommt dabei nicht darauf an, dass alle Merkmale erfüllt sein müssen):
  • Deutlich über dem aktuellen Marktzins liegender Risiko-Zinssatz, der das Anlagerisiko widerspiegelt ( i.d.R. > 5 % Zinssatz)
  • Keine oder nur Pro Forma (wertlose) Sicherheiten für das Darlehen
  • Nachrangigkeit (Forderungssubordination)
  • keine unbedingte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers (Zins und Tilgung betreffend)
  • Finanzierung eines definierten Vorhabens oder deutlicher Finanzierungszweck (ohne das Geld aus den Crowd Darlehen kann das Vorhaben realisiert werden oder der Finanzierungszweck nicht erreicht werden. Unter anderem darin sieht die Rechtsprechung den eine erfolgsabhängige Vergütung in Form der Festzinsen.  
Wir haben zahlreiche Stichproben solcher Darlehensverträge geprüft, die diverse in Deutschland agierende Crowdinvesting Plattformen ihren Kunden offerieren und sind zu dem Schluss gekommen, dass in allen Fällen festverzinslicher Nachrangdarlehen ein sogenannter "partiarischer" Charakter vorherrscht und damit für den Emittenten einer solchen Vermögensanlage womöglich eine Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer auf jede Zinszahlung besteht, sogar dann, wenn die Zinsen nicht nur jährlich, sondern quartalsweise oder monatlich ausbezahlt werden. Wir empfehlen daher jedem Emittenten vor Beginn der Funding Phase und vor Abschluss der digitalen Darlehensverträge, selbst oder über seinen Steuerberater bei seinem Betriebsstättenfinanzamt eine formale Anfrage und Klärung herbeizuführen (formal handelt es sich hier um einen sogenannten Antrag auf verbindliche Auskunft, § 89 Abgabenordnung).

Missachten ein Emittent diese steuerlichen Pflichten, kommt es zu einer Steuerhinterziehung mit entsprechenden Folgen für die gesetzlichen Vertreter. Hinzu kann dann noch ein persönliches Haftungsproblem kommen, wenn der Fiskus seine Steuern nicht bekommt oder der Steuerausfall erkennbar ist. 

Wir beraten gerne Emittenten, die steuerlich kein Risiko eingehen möchten. Wir kümmern uns in einem, vereinfachten digitalisierten Verfahren um das Steuerliche Pre-Checking der Verträge (verbindliche Auskunft beim Betriebsstättenfinanzamt) und erledigen den gesamten steuerlichen Workflow.

Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Nachricht.

KANZLEI DR. SCHENK


Blog KANZLEI DR. SCHENK

von Dr. Rainer Schenk (Steuerberater/Tax Counsel) 09 Jan., 2022
KANZLEI DR. SCHENK Wer seine Steuerkanzlei im Griff hat, sollte wie ein Unternehmer denken und handeln. In der heutigen Zeit kann es nicht sein, dass Steuerberater wie früher höchst ineffizient arbeiten und ihre Mandanten und Mandantinnen mit zu hohen Gebühren belasten. Sehr gut strukturierte Kanzleien sollten in der Lage sein, die Gebühren um bis zu 50% zu senken. Der Ertrag für die Kanzlei schmälert sich dabei durch optimierte Prozesse und Automatisierung nicht. Alles andere wäre nicht mehr zeitgemäß und erst recht nicht fair! Wir wissen als ISO 9001:2015 zertifizierte Steuerkanzlei und Softwareentwickler, wovon wir reden. www.kanzleidrschenk.de #steuerberater #steuerberatung #digitalebuchhaltung
von Diplom-Kaufmann vis. professor Dr. Rainer Schenk (PhD) 11 Dez., 2021
Dr. Rainer Schenk (ISO 9001-2015 zertifizierte Kanzlei Dr. Schenk) Portfolioerweiterung als Mittelverwendungskontrolleur gemäß § 5c Vermögensanlagengesetz
von Dr. Rainer Schenk Steuerberater / Tax Counsel 11 Dez., 2021
Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung bei allen Vermögensanlagen, auch bei festverzinslichen Nachrangdarlehen
von Dr. Rainer Schenk (Steuerberater/vis. Prof.) 14 Juli, 2021
Finanzämter und Eisdielen - empfindliche Mehrsteuern als Ziel.
von Dr. Rainer Schenk (Steuerberater) 21 Apr., 2021
Im Wahljahr 2021 entscheidet sich scheinbar für viele Unternehmen "VIELES". Dass es zu einer von den GRÜNEN und in persona von KOBOLD-Baerbock angeführten Regierung kommen wird, ist offensichtlich. Schaut man sich das Wahlprogramm der Grünen an, wird einem schnell klar, dass für vermögende Menschen und vor allem für Unternehmen zukünftig eine landesweite Enteignung und/oder zu entscheidenden Beschneidung unternehmerischer Freiheiten droht. Zahlreiche Unternehmer*innen kommen derzeit auf uns zu und bitten um unseren Rat und Expertise, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmensflucht, respektive Unternehmensverlagerung ins Ausland Sinn macht und wenn ja, was dies an Kosten und Steuern auslösen wird. Wir stehen daher mit unseren vorhandenen und neuen Mandanten*innen im engen Austausch und gestalten für diese ein sinnvolles individuelles Verlagerungsmodell. Vermögende Privatpersonen hingegen beraten wir in der jetzigen Lage sehr eng in Punkto vorweggenommene Erbfolge und Verlagerung /Umschichtung von Vermögen zur Vermeidung von Negativzinsen, Enteignung und Flächenbrand durch die Dynamisierung der Inflation. Wenn auch Sie entsprechende Gedanken "umtreibt", so können Sie gerne auf unsere Expertise vertrauen und in einer ersten "Online" TeleTax-Sprechstunde mit uns über solche Themen sprechen. Das Honorar für die Sprechstunde durch einen zertifizierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt wird im Fall einer Beauftragung vollständig auf das Gesamthonorar angerechnet. Zur Terminierung nutzen Sie gerne unseren eTermin Online Shop der KANZLEI DR. SCHENK https://www.kanzleidrschenk.de/steuerberater-online-shop
digitale Steuerberatung
von Diplom-Kaufmann Dr. Rainer Schenk 07 Jan., 2021
Wir beraten als Steuerberater zu 100% digital und das seit 2016.
von Dr. Rainer Schenk, Steuerberater Certified Tax Advisor 25 Dez., 2020
Nachrangdarlehen und Lending - Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung ab 2021 im Bereich Crowdinvesting und Crowdlending
von Diplom-Kaufmann Dr. Rainer Schenk (Steuerberater/Visiting Professor/Certified Tax Advisor) 02 Okt., 2020
PhDr. Dr. Rainer Schenk (PhD.) als langjähriger Dozent und Gast-Professor an internationaler Universität zum Thema Crowdfunding und Digitalisierung der Unternehmensfinanzierung
Rechtliche Rahmenbedingungen beim Crowdlending, insbesondere auch im Bereich der Steuern
von Diplom-Kaufmann Universität Dr. Rainer Schenk (ISO- zertifizierter Steuerberater) 27 Sept., 2020
Erörterung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Crowdlending, insbesondere bzgl. der Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung ab dem 01.01.2021.
von Diplom-Kaufmann Dr. Rainer Schenk (Steuerberater) KANZLEI DR. SCHENK 26 Sept., 2020
Bei allen Crowdinvesting Finanzierungen mittels Nachrangdarlehen besteht eine Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer . Grund: Der partiarische Charakter prägt in diesen Fällen das Nachrangdarlehen und löst somit die Rechtsfolge der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung aus. Das betrifft auch die Finanzierung von Immobilien-Projekten mittels Crowdfunding und Nachrangdarlehen. Bei Nichtbeachtung der Gesetzeslage machen sich die Emittenten und Projektverantwortlichen strafbar.-
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