Es badarf im Grund genommen keiner Gesetzesänderung des § 20 Einkommensteuergesetz, um für den Emittenten eine Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung
auch für Zinszahlungen aus festverzinslichen Nachrangdarlehen (Crowdinvesting)
gem. Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) abzuleiten. Die Masse der Verträge dieser Vermögensanlagenart erzeugt nämlich einen "partiarischen" Charakter, auch wenn diese Begrifflichkeit in den Vertragstexten tunlichst und somit wissentlich vermieden wird. Es ist nämlich in der Crowdinvesting Szene nicht "sexy", wenn die Zinszahlungen an die Hunderten Privatanleger bereits an der Quelle um die Kapitalertragsteuer, den Soli und ggf. die Kirchensteuer "gekappt" wird. Scheinbar aus Marketinggründen und Kostengründen wurde und wird daher den ratlosen und rechtlich nicht versierten Emittenten (Unternehmen) solcher Vermögensanlagen suggeriert, dass eine Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer nicht besteht und somit die Zinszahlungen "netto" an die Crowd ausbezahlt werden soll. Dieses "Selbstverständnis", mit steuerlichen Pflichten doch recht sportlich umzugehen ist auch aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar, die Betrachtung zudem sehr kurzfristig, weil es im Kern bei Beachtung der steuerlichen Auflagen sowohl für den Emittenten als auch für jeden Investor bzw. (Klein)Anleger Vorteile hat. Zum einen geht der Emittent kein Risiko ein, für den wohl zu garantierenden Fall einer späteren Sachverhaltsaufdeckung durch die Betriebsprüfer des Finanzamts, zum anderen hat der Investor und Anleger durch die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer seine steuerlichen Erklärungspflichten erfüllt und muss in den meisten Fällen keine komplexe und nicht selten zeit- und kostenintensive Steuererklärung erstellen (lassen) und bei seinem Finanzamt einreichen. Insofern wird das vermeintliche Steuerschlupfloch früher oder später zur teuren Steuerfalle und zwar für Emittent und Anleger. Zudem setzt sich der Emittent der Gefahr eines gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens aus.
Wir als Spezialkanzlei für Vermögensanlagen und Crowdinvesting haben versucht, dieser allgemeinen Tendenz entgegenzuwirken und eine Klärung beim BMF (Bundesfinanzministerium) herbeizuführen. Leider war es nicht möglich, dort für die Emittenten einen steuerlichen Persilschein zu erhalten. Das BMF verweist generell auf die Gesetzeslage des § 20 (1) Nr. 4 EStG i.V.m. § 43 (1) Nr. 3 EStG, aus der offensichtlich - und das sehen wir von Anfang an genauso - deutlich hervorgeht, dass auch festverzinsliche Darlehen mit partiarischen Charakter der Kapitalertragsteuer unterliegen
und im Übrigen eine Entscheidung jedes Einzelfalls - wie mit diesem Darlehen umzugehen ist - dem örtlich für den Emittenten zuständigen Veranlagungsfinanzamt obliegt.
Festverzinsliche Nachrangdarlehen mit partiarischem Charakter
können insbesondere dann vorliegen, wenn folgende Tatbestandsvorraussetzungen erfüllt sind (es kommt dabei nicht darauf an, dass alle Merkmale erfüllt sein müssen):
- Deutlich über dem aktuellen Marktzins liegender Risiko-Zinssatz, der das Anlagerisiko widerspiegelt ( i.d.R. > 5 % Zinssatz)
- Keine oder nur Pro Forma (wertlose) Sicherheiten für das Darlehen
- Nachrangigkeit (Forderungssubordination)
- keine unbedingte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers (Zins und Tilgung betreffend)
- Finanzierung eines definierten Vorhabens oder deutlicher Finanzierungszweck (ohne das Geld aus den Crowd Darlehen kann das Vorhaben realisiert werden oder der Finanzierungszweck nicht erreicht werden. Unter anderem darin sieht die Rechtsprechung den eine erfolgsabhängige Vergütung in Form der Festzinsen.
Wir haben zahlreiche Stichproben solcher Darlehensverträge geprüft, die diverse in Deutschland agierende Crowdinvesting Plattformen ihren Kunden offerieren und sind zu dem Schluss gekommen, dass in allen Fällen festverzinslicher Nachrangdarlehen ein sogenannter "partiarischer" Charakter vorherrscht und damit für den Emittenten einer solchen Vermögensanlage womöglich eine Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer auf jede Zinszahlung besteht, sogar dann, wenn die Zinsen nicht nur jährlich, sondern quartalsweise oder monatlich ausbezahlt werden. Wir empfehlen daher jedem Emittenten vor Beginn der Funding Phase und vor Abschluss der digitalen Darlehensverträge, selbst oder über seinen Steuerberater bei seinem Betriebsstättenfinanzamt eine formale Anfrage und Klärung herbeizuführen (formal handelt es sich hier um einen sogenannten Antrag auf verbindliche Auskunft, § 89 Abgabenordnung).
Missachten ein Emittent diese steuerlichen Pflichten, kommt es zu einer Steuerhinterziehung mit entsprechenden Folgen für die gesetzlichen Vertreter. Hinzu kann dann noch ein persönliches Haftungsproblem kommen, wenn der Fiskus seine Steuern nicht bekommt oder der Steuerausfall erkennbar ist.
Wir beraten gerne Emittenten, die steuerlich kein Risiko eingehen möchten. Wir kümmern uns in einem, vereinfachten digitalisierten Verfahren um das Steuerliche Pre-Checking der Verträge (verbindliche Auskunft beim Betriebsstättenfinanzamt) und erledigen den gesamten steuerlichen Workflow.
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KANZLEI DR. SCHENK