Nachrangdarlehen und Kapitalertragsteuer
Crowdinvesting Immobilien Finanzierungen mit Nachrangdarlehen (Rechtsgrundlage § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)
Es besteht zweifelsohne Rechtssicherheit darüber, dass Crowdinvesting (Crowdfunding) Nachrangdarlehen grundsätzlich auch der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung unterliegen (aktuell und nicht erst ab dem 01.01.2021), da diese Darlehen durch einen sogenannten "partiarischen Charakter" geprägt sind. Soll heißen, dass nach dem Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung eine Abzugsverpflichtung nicht explizit die Bezeichnung "partiarisches Darlehen" erfordert und auch keinen eindeutigen Erfolgszins bedingen muss.
Nachrangdarlehen
- haben eine gewollte bilanzoptimierende und das Rating fördernde Mittelstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital,
- sind zwar fest verzinst, aber indizieren eine hohe Rendite (z.B. 7 %), die von der Höhe her dem typischen partiarischen Darlehen nahe kommen kann,
- erzeugen geringe bis keine Mitspracherecht für die Investoren,
- die Kapitalbereitstellung erfolgt unabhängig von Sicherheiten,
- es wird ein Rangrücktritt vereinbart (sogenannte Forderungssubordination),
- die Finanzierung erfolgt eindeutig „projektbezogen“ und erfüllt damit einen konkreten Finanzierungszweck (z.B. Immobilienvorhaben). Der Finanzierungszusammenhang zwischen Kapitalherkunft und Kapitalverwendung ist gegeben.
In anderen Bereichen der Internet-basierten Immobilien Finanzierung mittels Emission von Vermögensanlagen und Vermittlung dieser über Internet-Plattformen wird z.B. eine Erweiterung von Produktionskapazitäten, eine Anschaffung einer Maschine oder eine Portfolioerweiterung oder eine Wachstumsfinanzierung als konkreter Finanzierungszweck begründet.
Es liegt in allen Fällen solcher Finanzierungen über Nachrangdarlehen immer expliziter ein enger Finanzierungszusammenhang vor.
All diese „Merkmale“ und „Koordinaten“ erzeugen in ihrer Gesamtheit den sogenannten „partiarischen Charakter“ und führen somit zu einer zwingenden Abzugsverpflichtung für den Emittenten einer Vermögensanlage.
Wird diese Abzugsverpflichtung nicht beachtet oder sogar wissentlich nicht beachtet, führt dies zu erheblichem Ärger mit dem Finanzamt bis hin zur Einleitung von strafbewährten Verfahren wegen Steuerverkürzung. Davon sind dann die CEOS und CFOS solcher Emittenten persönlich betroffen.
Sofern eine Plattform den Emittenten und somit ihren Kunden vermitteln sollte, eine Abzugsverpflichtung bestünde nicht, könnte sich die Plattform sogar der Beihilfe zur Steuerverkürzung strafbar machen. Zudem würde dies einen internen Verstoß gegen eine etwaige unternehmenseigene Compliance darstellen, wobei auch die Außenwirkung und somit Reputation Schaden nehmen könnte.
Einige Plattformbetreiber suggerieren ihren Kunden (Emittenten) womöglich noch, aus Marketinggründen, von einer Abzugsverpflichtung abzusehen, damit bei den Investoren die Zinsen ohne Steuerabzug und somit brutto ankommen.
Das ist gesetzeswidrig.
Dass die Investoren jedoch die Zinsen versteuern müssen und zwar in Höhe des Abgeltungssteuersatzes (bei B2C Investoren), wird nicht kommuniziert.
Die Investoren sind nämlich verpflichtet, gerade wegen des fehlenden Einbehalts der Steuern durch den Emittenten der Vermögensanlage, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Spätestens dann spürt der Investor die Steuer und zahlt zudem noch mit Zeitaufwand und Geld für die Erstellung der Einkommensteuererklärung.
Bei den B2B Investoren, den sogenannten institutionellen Investoren (auch Instis genannt) sind die Zinsen ebenso generell steuerpflichtig und unterliegen dem Steuerabzug bei der Zahlung der Zinsen. Diese Investoren unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern versteuern die Zinsen (Kapitalerträge) mit dem jeweiligen Steuertarif (je nach Rechtsform).
Bei einem ordnungsgemäßen Einbehalt der Steuern zum Zeitpunkt der Auszahlung, werden diese Steuern bescheinigt und werden dann bei der Steuer für den Investor angerechnet bzw. verrechnet.
Bei Steuerausländern ist im Übrigen auch ein Steuerabzug verpflichtend, egal ob B2C oder B2B. Hier gilt es jedoch noch einige Spezialitäten zu beachten, die an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden.
Alles in allem für alle Beteiligten Nachteile und mächtig Ärger, wenn die Abzugsverpflichtung bei Nachrangdarlehen nicht beachtet wird.
26.09.2020
Mit freundlichen Grüßen, Dr. Rainer Schenk - KANZLEI DR. SCHENK, Kleiner Burgweg 9, D-97645 Ostheim; mobile: +49170 5492959; tel: +499777 6190775 fax: 03212 7243651; mail: dr.schenk@kanzlei-schenk.eu