InvestorTax fit for future of Crowdinvesting
Unsere eigene Crowdinvesting-Software InvestorTax kann alles und das digital + rechtssicher!
Wir haben unseren (Crowdinvesting) Emittenten Service mit der bereits realisierten Entwicklungsstufe von Investor Tax signifikant erweitert und können nun sämtliche Vermögensanlagen (VA) abbilden:
- Partiarische Darlehen
- Nachrangdarlehen ohne partiarischen Charakter (nach Entscheidung verbindliche Auskunft durch das Emittenten Finanzamt
) wegen der Rechtsprechung und Sichtweise der Finanzverwaltung und der BaFin)
- Nachrangdarlehen mit mittelbarem aber prägendem partiarischem Charakter
- Stille Beteiligungen
- Crowdlending Anlagen
- Genussrechte
- Eigenkapital EK 1 bis 8 Mio. Euro (Wertpapiere; prospektfrei)
- Eigenkapital EK 2 ab 8 Mio. Euro
- GmbH Beteiligungen
Wir haben dabei die Möglichkeit, für alle VA auch die Berechnung der Zinsen bzw. Erträgnisse automatisiert vorzunehmen und steuerliche Erträgnisaufstellungen im elektronischen Verfahren zu erstellen und zu übermitteln.
Da die Emittenten generell für alle VA auch gegenüber der Finanzverwaltung verantwortlich sind, müssen sich diese bei externen akkreditierten Dienstleistern (Steuerkanzleien) darauf verlassen können, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Das umfasst u.a. auch einen direkten Datenzugang für die Finanzverwaltung, die papierersetzende Archivierung und die Verfahrensdokumentation. All das ist nur mit einem automatisierten System wie Investor Tax und über eine ISO zertifizierte Steuerkanzlei sicher, kostengünstig und vernünftig abzubilden. Wir sind hier mit unserer ISO zertifizierten Steuerkanzlei autonomer Marktführer.
Bei den VA, die derzeit noch nicht der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung unterliegen, also ausschließlich VA unter Nr. 2) und Nr. 5) erstellen wir für die Investoren die Erträgnisaufstellungen nach Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Im Zuge der steuerlichen Harmonisierung ist davon auszugehen, dass sämtliche VA der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung unterworfen werden, um das Besteuerungsverfahren stark zu vereinfachen und einen Ersatz für den diskutierten Wegfall der Abgeltungssteuer zu schaffen. Zudem wurden bei Prüfungen der Finanzämter massive Verstöße bei Emittenten und Investoren festgestellt, weil VA ohne Kapitalertragsteuer-Abzug dazu geführt haben, dass Investoren die steuerpflichtigen Erträge nicht erklärt haben und der Emittent keine gesetzlich steuerliche vorgeschriebene Verfahrensbeschreibung vorweisen konnte.
Mit der Betreuung von VA der Kategorie 2) und 5) kommen wir auch der folgenden Entwicklung entgegen:
Die Berufskammern und die Finanzverwaltung gehen nach derzeitigem Stand und sich noch in der Prüfung befindlich scheinbar davon aus, dass Crowdfunding Plattformen womöglich gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßen (unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen), wenn diese geschäftsmäßig für Emittenten und Investoren steuerliche Bemessungsgrundlagen im Massenverfahren ermitteln und dem Steuerpflichtigen - in welcher Form auch immer - übermitteln. Wir haben bereits für Plattformen im Rahmen deren Risiko-Managements diesen Service mit Investor Tax
übernommen.
Mehr Informationen gerne per Telefon oder E-Mail.
Blog KANZLEI DR. SCHENK

