#Crowdlending - Kapitalertragsteuerabzug ab 2020
PhDr. Dr. Rainer Schenk (PhD.) - Steuerberater • 15. August 2019
Der Gesetzgeber schließt ein Steuerschlupfloch und verhindert Steuermissbrauch beim Crowdlending (Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019)
#Crowdlending - Kapitalertragsteuerabzug ab 2021
Das schlechte Erklärungsverhalten der Investoren und der damit verbundene drohende Steuerausfall haben den Gesetzgeber veranlasst, auch beim Crowdlending ab dem Jahr 2021 die Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer einzuführen. Damit werden die Plattformbetreiber verpflichtet, bei Zinszahlungen an die Crowdinvestoren 25% Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wir als spezialisierte Steuerkanzlei haben eine komplette Software, InvestorTax, mit eigenem Personal selbst entwickelt und im Einsatz, die es ermöglicht, den steuerlichen Workflow automatisiert abzubilden und für die Beteiligten die steuerlichen Pflichten auf einer skalierbaren IT Basis zu erfüllen. Durch das von uns geschaffene Alleinstellungsmerkmal sind wir als Steuerberater in Deutschland der einziger Anbieter einer IT Lösung für Kapitalertragsteuer und Crowdfunding, egal, ob es sich um partiarische Darlehen, um Nachrangdarlehen mit partiarischem Charakter (davon sind fast alle Verträge betroffen) oder alsbald um reines Crowdlending handelt. Wir können den Crowdfunding und Crowdlending Plattformen sogar eine API anbieten oder analog zu Secupay die gesamten Zahlungen automatisiert ablaufen lassen inkl. Zinszahlung und Steuerzahlung an das jeweilige Finanzamt.
#Kapitalertragsteuer
Blog KANZLEI DR. SCHENK

KANZLEI DR. SCHENK Wer seine Steuerkanzlei im Griff hat, sollte wie ein Unternehmer denken und handeln. In der heutigen Zeit kann es nicht sein, dass Steuerberater wie früher höchst ineffizient arbeiten und ihre Mandanten und Mandantinnen mit zu hohen Gebühren belasten. Sehr gut strukturierte Kanzleien sollten in der Lage sein, die Gebühren um bis zu 50% zu senken. Der Ertrag für die Kanzlei schmälert sich dabei durch optimierte Prozesse und Automatisierung nicht. Alles andere wäre nicht mehr zeitgemäß und erst recht nicht fair! Wir wissen als ISO 9001:2015 zertifizierte Steuerkanzlei und Softwareentwickler, wovon wir reden. www.kanzleidrschenk.de #steuerberater #steuerberatung #digitalebuchhaltung

Im Wahljahr 2021 entscheidet sich scheinbar für viele Unternehmen "VIELES". Dass es zu einer von den GRÜNEN und in persona von KOBOLD-Baerbock angeführten Regierung kommen wird, ist offensichtlich. Schaut man sich das Wahlprogramm der Grünen an, wird einem schnell klar, dass für vermögende Menschen und vor allem für Unternehmen zukünftig eine landesweite Enteignung und/oder zu entscheidenden Beschneidung unternehmerischer Freiheiten droht. Zahlreiche Unternehmer*innen kommen derzeit auf uns zu und bitten um unseren Rat und Expertise, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmensflucht, respektive Unternehmensverlagerung ins Ausland Sinn macht und wenn ja, was dies an Kosten und Steuern auslösen wird. Wir stehen daher mit unseren vorhandenen und neuen Mandanten*innen im engen Austausch und gestalten für diese ein sinnvolles individuelles Verlagerungsmodell. Vermögende Privatpersonen hingegen beraten wir in der jetzigen Lage sehr eng in Punkto vorweggenommene Erbfolge und Verlagerung /Umschichtung von Vermögen zur Vermeidung von Negativzinsen, Enteignung und Flächenbrand durch die Dynamisierung der Inflation. Wenn auch Sie entsprechende Gedanken "umtreibt", so können Sie gerne auf unsere Expertise vertrauen und in einer ersten "Online" TeleTax-Sprechstunde mit uns über solche Themen sprechen. Das Honorar für die Sprechstunde durch einen zertifizierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt wird im Fall einer Beauftragung vollständig auf das Gesamthonorar angerechnet. Zur Terminierung nutzen Sie gerne unseren eTermin Online Shop der KANZLEI DR. SCHENK https://www.kanzleidrschenk.de/steuerberater-online-shop